Wieder mehr Corona-Infizierte im Kreis Esslingen – Es gilt Inzidenzstufe zwei – Private Treffen nur noch mit 15 Personen

Die Inzidenzwerte steigen – und viele Menschen fragen sich, welche Pandemie-Regeln aktuell gelten. Im Kreis Esslingen hat die Inzidenz bereits vor zwei Wochen den Wert 10 überschritten. Und nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis fünf Tage lang über zehn lag, hat die Kreisverwaltung reagiert und erklärt, dass seit dem 28. Juli die Inzidenzstufe zwei gilt. Das bringt leicht verschärfte Bestimmungen mit sich.
Private Feste: Wie sieht es jetzt aus mit all den Sommerfesten und Partys, die schon längst geplant sind? Bei privaten Treffen sind maximal vier Haushalte mit bis zu 15 Personen (bisher 25) erlaubt, teilt die Kreisverwaltung mit. Dabei zählen Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 13 Jahre und bis zu fünf weitere Kinder bis 13 Jahre zur Personenzahl nicht dazu. Und ebenso zählen geimpfte und genesene Menschen nicht mit und bleiben auch als Haushalt unberücksichtigt. Die Obergrenze für private Veranstaltungen wie beispielsweise Hochzeiten und Geburtstagsfeiern, die ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht stattfinden können, liegt jetzt bei 200 Menschen (vorher 300), egal ob sie sich im Freien oder in geschlossenen Räumen treffen. Allerdings müssen die Gäste geimpft, getestet oder genesen (3G) sein.
Öffentliche Veranstaltungen: Egal ob, Theater, Konzerte oder Ähnliches: Im Freien ist die Personenzahl von 1500 auf 750 beschränkt worden. Bei solchen Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen (zuvor 300) gilt im Freien Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 250 Personen zusammenkommen, zuvor waren es noch doppelt so viele.
Großveranstaltungen: Für besonders große öffentliche Veranstaltungen gilt alternativ: Es können bis zu 25 000 Personen ohne Abstandsgebot zusammenkommen, wenn nur maximal die Hälfte der Platzkapazität ausgeschöpft wird. Die Teilnehmer müssen geimpft, getestet oder genesen sein.
Freizeiteinrichtungen: Eine gute Nachricht zu Beginn der Ferien ist, dass weiterhin keine Einschränkungen für Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks oder Schwimmbäder gelten. Sie können ohne Beschränkung der Personenanzahl öffnen.
Kultureinrichtungen: Ebenso gilt für Galerien, Museen, Archive, Bibliotheken und Gedenkstätten im Freien und in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung.
Gastronomie: Auch Mensen, Betriebskantinen, Gastronomiebetriebe sowie Vergnügungsstätten können ohne die 3Gs und ohne Beschränkung der Personenanzahl besucht werden. In geschlossenen Räumen besteht jetzt allerdings ein Rauchverbot.
Tanz: Der Betrieb von Diskotheken ist allerdings nicht mehr gestattet. Sie müssen ab Inzidenzstufe zwei geschlossen bleiben.
Beherbergung: Momentan steht auch Übernachtungen in Hotels, Pensionen und anderen Unterkünften nichts im Wege. Die Beherbergung ist weiterhin ohne 3G erlaubt.
Bildung: Der Besuch von Volkshochschulen, außerschulischen und beruflichen Bildungseinrichtungen bleibt ohne die Vorgaben der 3G und ohne Beschränkung der Personenanzahl möglich.
Sport: Im Freien wie in geschlossenen Räumen bleibt Sport ohne 3G erlaubt. Wettkampfveranstaltungen im Sport sind im Freien mit bis zu 750 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen möglich.
Einzelhandel: Hier gelten weiter keine besonderen Regelungen. Für Messen gelten im Freien wie in geschlossenen Räumen die 3G-Regeln und neuerdings eine Beschränkung auf sieben Quadratmeter pro Person.
Friseur: Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 3G, wenn dabei die Maske nicht dauerhaft getragen werden kann.
Corinna Meinke / Foto: Roberto Bulgrin