Änderungen im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II
Neues Jahr, neues Glück – besonders für Pflegebedürftige. Denn 2017 kommt mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) die größte Reform seit Einführung der Pflegeversicherung. Was sich für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verändert im Überblick:
In erster Linie soll das PSG II dafür sorgen, dass Pflege individueller und umfassender wird. Um das zu erreichen, definiert die Bundesregierung den Begriff „Pflegebedürftigkeit“ neu. Während bisher körperliche Defizite im Fokus standen, achtet der Medizinische Dienst der Krankenkassen ab Januar verstärkt auf Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. „Dazu gehören neben Mobilität beispielsweise kognitive und kommunikative Probleme sowie auffällige Verhaltensweisen“, gibt Rosemarie Amos-Ziegler, Geschäftsführerin der Wohngemeinschaft für Senioren in Filderstadt, Beispiele. Insbesondere Menschen mit Demenz profitieren von den neuen Regeln, so die Expertin.
Fünf Pflegegrade lösen die bisherigen drei Pflegestufen ab. Die Überleitung erfolgt automatisch. Das heißt, wer bereits Leistungen bezieht, muss keinen neuen Antrag stellen. Auch die Angst vor finanziellen Einbußen ist unbegründet. Marco Grantz, Teamleiter bei der BKK Verbund Plus, beruhigt: „Niemand wird schlechter gestellt.“ Im Gegenteil: Pflegebedürftige rücken in den nächsthöheren Pflegegrad auf. Dadurch stehen den meisten mehr Mittel zu. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, beispielsweise Demenzkranke, klettern sogar um zwei Stufen nach oben. Neu ist außerdem, dass künftig auch Menschen mit geringer Beeinträchtigung Anspruch auf monatliche Bezüge haben. Durch Leistungen im Reha-, Wohn- und Hilfsmittelbereich will der Staat sie befähigen, möglichst lange in den eigenen vier Wänden bleiben zu können.
Pflegeheimbewohnern erstattet die Kasse Aufwendungen für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst. Bisher stieg dieser Eigenanteil mit fortschreitendem Unterstützungsbedarf. Das ändert sich, Bewohner zahlen den gleichen Satz, egal welcher Pflegegrad.
Das PSG II unterstützt auch pflegende Angehörige. Personen, die wenigstens zehn Stunden am Tag pflegen, sind jetzt besser abgesichert. Neben Renten- und Unfallversicherung besteht ab 2017 ein Anspruch auf Arbeitslosenversicherung. Vorausgesetzt, der Pflegende war vor der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig oder hat Arbeitslosengeld bezogen. Gleiches gilt nach dem Ende der Pflegetätigkeit. Leistungen zur Arbeitsförderung sollen den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. gys / Foto: dpa