Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro

Steuerentlastungen, höhere Hartz-IV-Sätze, neue Staubsauger-Leistungswerte und andere Änderungen im Jahr 2017

Geringfügige Steuerentlastungen, ein neues Einstufungssystem für Pflegebedürftige, höherer Mindestlohn: 2017 kommen wieder Änderungen auf Bürger zu.

Eine Auswahl:

-Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8820 Euro. Davon profitieren alle Steuerzahler, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem Grundfreibetrag Steuern abzieht. So werden 2017 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8820 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17 640 Euro.

-Kinderfreibetrag: Der wird von 7248 Euro um 108 Euro erhöht.

-Kindergeld: Das steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab Kind Nummer vier gibt es jeweils 223 Euro.

-Kinderzuschlag: Wer wenig verdient, bekommt einen Kinderzuschlag. Er wird Anfang 2017 um zehn Euro auf je 170 je Monat erhöht.

-Einkommensteuer: Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden ausgeweitet, damit wird der Effekt der „kalten Progression“ eingedämmt. Der Steuersatz fängt mit 14 Prozent an bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8821 Euro (Ledige) und steigt dann mit dem Einkommen allmählich an bis auf 42 Prozent ab 54 058 Euro.

-Unterhalt: Unterhaltskosten für einen Dritten sind als außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2017 mit maximal 8820 Euro abziehbar, 168 Euro mehr als für 2016.

-Altersvorsorge: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt laut Steuerzahlerbund ein Höchstbetrag von 23 362 Euro. Maximal könnten 84 Prozent abgesetzt werden.

-Pflegeversicherung: Mit der zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes wird das Leistungsangebot für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige ausgebaut. Eingeführt wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sich nach dem Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen richtet. Demenzkranken wird Anspruch auf die gleichen Leistungen eingeräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Zugleich werden die bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade ausgeweitet. Keiner der 2,8 Millionen Leistungsbezieher aus der sozialen und der privaten Pflegeversicherung soll schlechter gestellt werden.

-Beitragssätze: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt 2017 weitgehend unverändert bei durchschnittlich 15,7 Prozent. Denn der Zusatzbeitrag, den die Arbeitnehmer allein zahlen müssen, kann laut Schätzung bei 1,1 Prozent bleiben. Er kommt zum Beitrag von 14,6 Prozent hinzu, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,7 Prozent stabil. In der Pflegeversicherung steigt er auf 2,55 Prozent beziehungsweise 2,8 Prozent bei Kinderlosen. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiter 3,0 Prozent.

-Bemessungsgrenzen: Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeitsentgelt oder Rente Beiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Westen auf 6350 Euro monatlich und im Osten auf 5700. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52 200 Euro im Jahr.

-Hartz-IV-Sätze: Zum Jahresbeginn sollen Leistungen für alle steigen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder im Alter zwischen sechs und 13 Jahren erhöht sich um 21 auf 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahre beträgt weiterhin 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahren erhalten vom Januar an 311 Euro.

-Flexi-Rente: Arbeitnehmer können flexibler aus dem Berufsleben aussteigen. Künftig kann eine neu eingeführte Teilrente mit Teilzeitarbeit kombiniert werden. Das soll Anreiz bieten, länger zu arbeiten. Außerdem dürfen diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, künftig deutlich mehr hinzuverdienen. Ab Juli 2017 können Rentner jährlich 6300 Euro hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

-Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt von 8,50 auf 8,84 Euro je Stunde.

-Neurentner: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil von 72 auf 74 Prozent. Dieser Anteil gelte für im Jahr 2017 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibe der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

-Spendenbescheinigung: Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 gezahlt werden, braucht der Nachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Bescheinigungen müssten dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden.

-Steuererklärung: Wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt, besteht grundsätzlich die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – außer, wenn der Steuerzahler nur geringe Einkünfte hat. Beträgt der 2017 erzielte Arbeitslohn laut Steuerzahlerbund maximal 11 200 Euro, müsse keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

-Garantiezins: Ab Januar gilt für klassische Lebensversicherungen ein niedrigerer Garantiezins. Er sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent und ist der Zinssatz, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen. Der neue Garantiezins gilt laut Branchenverband GDV für Verträge, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden ändere sich nichts.

-EEG-Umlage/Netzentgelte: Verbraucher müssen zur Förderung von Strom aus Windkraft und Sonne wohl auch 2017 tiefer in die Tasche greifen. Die sogenannte Ökostrom-Umlage wird von 6,35 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde angehoben. Auch die Netzentengelte werden steigen. Falls Anbieter dies weitergeben, können Kunden nach Angaben der Verbraucherzentrale Brandenburg einen Tarif- oder Anbieterwechsel prüfen. In diesem Fall gebe es immer ein Sonderkündigungsrecht.

-Elektrogeräte: Ab September 2017 dürfen nach Angaben der Verbraucherzentrale Brandenburg entsprechend der EU-Ökodesign-Richtlinie nur noch Staubsauger verkauft werden, die eine maximale Leistung unter 900 Watt haben – am EU-Label auch daran erkenntlich, dass der Jahresstromverbrauch unter Standardbedingungen maximal bei 43 Kilowattstunden liegen darf.   dpa / Foto: dpa


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