Weniger Belege für das Finanzamt

Steuern, Kindergeld, Rente, Streaming, Geldverkehr: Was sich im Jahr 2018 ändert

Regelmäßig kündigen sich zum Jahreswechsel gesetzliche Neuerungen an. Was sich im Jahr 2018 für Verbraucher ändert – ein Überblick:
Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag steigt von 8820 Euro auf genau 9000 Euro. Erst ab dieser Summe müssen ledige Erwachsene ihr Einkommen versteuern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 18 000 Euro. Der ­Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 7428 Euro.
Das Kindergeld wird um zwei Euro angehoben. Für die ersten beiden Kinder gibt es nun jeweils 194 Euro pro Monat, beim dritten Kind sind es 200 Euro, bei jedem weiteren Kind 225 Euro. Allerdings kann Kindergeld künftig nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden und nicht mehr für mehrere Jahre.
Beim Missbrauch ihrer Kreditkarte oder ihres Online-Bankings haften Verbraucher in der Regel nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro statt wie bisher bis 150 Euro. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit.
Mindestlohn: Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt in Westdeutschland und Berlin von 10,20 Euro auf 10,55 Euro (im Osten von 9,50 auf 10,05 Euro). Im Elektrohandwerk endet die Differenzierung in Ost und West – hier liegt die Lohnuntergrenze künftig bundesweit bei 10,95 Euro. Der branchenun­abhängige, gesetzliche Mindestlohn verharrt bei 8,84 Euro.
Lohngleichheit: Um Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zu verringern, erhalten Beschäftigte im neuen Jahr einen individuellen Auskunftsanspruch. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Arbeitnehmer Informationen darüber einfordern, wie ihre Kollegen für eine gleichartige Tätigkeit bezahlt werden.
Im Wertpapiergeschäft sind Bankberater nun zu einer umfassenderen Dokumentation verpflichtet.
Krankenversicherung: Der Zusatzbeitrag, den die 54 Millionen Kassenpatienten alleine zahlen müssen, sinkt im Durchschnitt aller Krankenkassen von 1,1 auf 1,0 Prozent des Bruttolohns. Die einzelnen Kassen setzen ihren Zusatzbeitrag aber selbst fest. Die Summe kommt auf den festen Beitragssatz von 14,6 Prozent obendrauf, der je zur Hälfte von Arbeitge­ber und Arbeitnehmer gezahlt wird.
Sozialversicherung: Die Bemessungsgrenze, bis zu der Beiträge auf Arbeitsentgelt oder Rente zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung auf monatlich 6500 Euro (im Osten auf 5800 Euro). Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4425 Euro pro Monat.
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern – bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids. So lange müssen sämtliche Belege aufbewahrt werden.
Rente: Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar von 18,7 auf 18,6 Prozent. Im Juli dürfen Rentner dann mit deutlich mehr Geld rechnen. Erwartet wird ein Rentenplus von etwa drei Prozent. Wegen der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 steigt die Altersgrenze um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind, erreichen die Regel altersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten. Wer ab 2018 eine Erwerbsminde­rungsrente bezieht, wird bessergestellt. Bisher werden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird nun stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben.
Damit Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden, können Arbeitgeber und Gewerkschaften neue Formen vereinbaren. Das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber entfällt. Den Beschäftigten muss kein fester Betrag mehr zugesichert werden. Darüber hinaus wird den Arbeitgebern ein Steuerzuschuss gewährt, wenn sie Geringverdiener bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützen. Zahlungen für eine Betriebsrente werden zudem bis zu 520 Euro im Monat einkommensteuerfrei. Für die Bezieher einer Grundsicherung im Alter werden Betriebs- und Riester-Renten nicht mehr voll angerechnet.
Für Riester-Sparer steigt die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro.
Hartz IV: Der Regelsatz für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger steigt von 409 auf 416 Euro pro Monat. Bei Paaren gibt es 374 Euro pro Person – sechs Euro mehr als bisher. Die monatlichen Sätze für Kinder steigen abhängig vom Alter um drei bis fünf Euro.
Empfänger von Arbeitslosengeld können sich künftig in besonders dringenden Fällen einen Vorschuss bar an Supermarktkassen auszahlen lassen. Zu den beteiligten Supermärkten und Drogerien gehören Rewe, Penny, Real, dm und Rossmann. Bislang standen in solchen Notfällen Kassenautomaten in den Jobcentern und Arbeitsagenturen. Die Umstellung soll im zweiten Quartal 2018 beginnen und bis zum Jahresende abgeschlossen sein.
Unterhalt: Bei minderjährigen Trennungskindern steigt der Mindest­satz beim Unterhalt. Abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern erhöhen sich die monatlichen Sätze in der „Düsseldorfer Tabelle“ um sechs bis zwölf Euro. Gleichzeitig werden aber auch die Einkommensklassen reformiert, was für einige Kinder zu Einbußen führen dürfte. Beim staatlichen Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende steigen die monatlichen Sätze um bis zu fünf Euro.
Abonnenten von Streaming-Diensten wie Netflix, Sky Go oder Maxdome können ihre Abo-Dienste ab 20. März auch während des Urlaubs im EU-Ausland nutzen. Die bislang üblichen Ländersperren fallen weg. Die Regelung gilt allerdings nur bei vorübergehenden Aufenthalten im Ausland.
Alkohol: Nach 100 Jahren endet das Branntweinmonopol. Tausende kleine Obstbrennereien können keinen Rohalkohol mehr an die staatliche Monopolverwaltung verkaufen, die bislang eine Garantiesumme weit oberhalb des Marktpreises gezahlt hatte.
Mutterschutz: Auch Schülerinnen und Studentinnen können künftig Mutterschutz in Anspruch nehmen.
Der 500-Euro-Schein dürfte noch seltener werden. Denn die Europäische Zentralbank will die Ausgabe der Scheine gegen Ende 2018 einstellen. Die im Umlauf befindlichen Banknoten bleiben aber weiter gültig.
Verkehr: Die Abgasuntersuchung bei Autos wird im neuen Jahr verschärft: Anders als bisher ist die sogenannte Endrohrmessung in jedem Fall Pflicht – auch wenn bei der elektronischen On-Board-Diagnose kein Fehler entdeckt wurde. Darüber hinaus müssen Neuwagen ab September die strengere Schadstoffklasse 6c erfüllen. Für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 Kilometern pro Stunde – wie Mofas und Quads – gilt bei einer Erstzulassung ab 1. Januar die verschärfte Schadstoffnorm Euro 4. dpa / Foto: dpa


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